Zwischen Unmut und Demut: Ein Interview über die Rechts(un)sicherheit von Online-Prüfungen und deren Möglichkeiten

Zwischen Unmut und Demut: Ein Interview über die Rechts(un)sicherheit von Online-Prüfungen und deren Möglichkeiten

01.09.20

Grafische Darstellung von Computer und Büchern

Vielfach wurden und werden Prüfungen als Folge des krisenbedingten Umzuges der Lehre in den digitalen Raum online durchgeführt. Nach dem ersten digitalen Semester werden zwar immer mehr rechtliche Fragen beantwortet, von einer Rechtssicherheit von Online-Prüfungen kann jedoch laut Prof. Dr. Schwartmann nicht die Rede sein. Warum das auch langfristig nicht realistisch ist und welche Alternativen für Online-Proctoring aus den Erfahrungen der letzten Monate abgeleitet werden können, erklärt er im Interview mit dem HFD.

 

HFD: Herr Professor Schwartmann, in Bezug auf Online-Prüfungen von „Rechtssicherheit“ zu sprechen, ist schwierig. Prüfungen sind ja juristisch gesehen Verwaltungsakte und müssten sich als solche im Streitfall vor einem Verwaltungsgericht bewähren. Auch, wenn zahlreiche Rechtsverordnungen auf Länderebene Online-Prüfungen grundsätzlich gestatten, greifen sie damit Gerichtsurteilen grundsätzlich nicht vor, korrekt?

Schwartmann: In der Tat wird die Rechtsprechung nach und nach eine Linie für die Zulässigkeit von Online-Prüfungen in Zeiten von Corona entwickeln. Die Gerichte müssen das Prüfungsrecht und aufgrund der elektronischen Datenverarbeitung das Datenschutzrecht der DSGVO und der Länder prüfen. Von der Datenerhebung im Rahmen von Prüfungen bis hin zur genutzten Software ist für Hochschulen einiges zu beachten, wenn sie vor Gericht bestehen wollen.

 

HFD: Welche Prüfungsformate ließen sie sich denn eher unkompliziert online umsetzen?

Schwartmann: Online-Klausuren – also Aufsichtsarbeiten halte ich für unzulässig, weil Sie die Studierenden zuhause von der Hochschule oder sonst dezentral nicht rechtskonform beaufsichtigen können. Probleme entstehen auch aus technischen Gründen, wenn Sie zahlreiche Studierende in Videokonferenzen prüfen wollen, etwa im Zusammenhang der Gleichwertigkeit technischer Voraussetzungen mit Blick auf die Prüfungsgerechtigkeit oder in datenschutzrechlichtlicher Hinsicht.

Ohne weiteres ist es möglich, Prüfungsleistungen in Form einer Hausarbeit online zu erbringen, sofern die jeweilige Prüfungsordnung die Hausarbeit als Prüfungsleistung vorsieht. Hinzu kämen Open-Book-Arbeiten, die keiner Aufsicht bedürfen, etwa Projektarbeiten und deren schriftliche Ausarbeitungen [vgl. Hochschulforum Digitalisierung, Rechtsfragen zu digitalen Lehrformaten; Anmerkung des HFD].

Viele Prüfungen sind online möglich.

Diese Prüfungsformen sind also digital über Portale und E-Learning Plattformen der Hochschulen möglich und können online durchgeführt werden. Für wichtig halte ich es nur, dass dezentrale Prüfungen prüfungsrechtlich nicht als Aufsichtsarbeiten, also Klausuren durchgeführt werden. Wie das gehen kann habe ich für Forschung und Lehre, die Zeitschrift des Deutschen Hochschulverbandes zusammengefasst.

 

HFD: Und Proctoring stellt keine Lösung für das Aufsichtsproblem dar?

Schwartmann: Für die Verwendung im Hochschulkontext meines Erachtens nicht. Man darf Studierenden nicht die technische und räumliche Hoheit über ihre eigene Beaufsichtigung überantworten. Es ist schon heikel, Studierende zur Einblicknahme in ihre Privaträume zu verpflichten. Auch Einverständniserklärungen schaffen hier im Hinblick auf die Chancengleichheit und den faktischen Zwang nur begrenzt Abhilfe.

 

Grafische Darstellung von Computer und Büchern

 

HFD: Wie sähe denn ein Szenario aus, in dem beaufsichtigte Prüfungen online rechtssicher durchgeführt werden könnten?

Schwartmann: Das gibt es für mich nicht. Was ist, wenn die Verbindung abreißt? Was, wenn ein Studierender den Stecker zieht und behauptet, die Verbindung sei abgebrochen? Was ist mit Studierenden, die in einer Region mit schlechter Internetverbindung leben, bei denen eine Videokonferenz nicht klappt? Was, wenn sich Studierende (zu Recht) nicht ihren Privatraum überwachen und/oder kontrollieren lassen wollen?

 

HFD: Müssten erst bessere Voraussetzungen geschaffen werden, um Prüfungen online durchzuführen?

Schwartmann: Nun, die Hochschulen haben bereits gewisse Freiräume bei der Umstellung auf andere Prüfungsformen wegen der Pandemie. Schriftliche Prüfungen können häufig recht umstandslos in ein „herkömmliches“ Hausarbeitsformat umgewandelt werden. Die Entgegennahme eines Portfolios, einer Hausarbeit oder einer Projektausarbeitung und vergleichbarer Prüfungsleistungen stellt auch weniger ein technisches Probleme dar.

 

HFD: Aber nicht jeder Fachbereich eignet sich, eine Vielzahl seiner Prüfungen auf Hausarbeiten umzustellen. Würde man sich experimentierfreudiger zeigen, wer wäre für Online-Prüfungen datenschutz- und prüfungsrechtlich verantwortlich?

Schwartmann: Lehrende und Prüfende an den Hochschulen genießen natürlich Lehrfreiheit. Die Prüfungen sind im Rahmen der Gesetze und Prüfungsordnungen ebenfalls recht flexibel handhabbar. Solche Freiräume gibt es aber im Datenschutzrecht nicht. Das macht keine „Corona-Ferien“ und verlangt in Zeiten rasant wachsender Datenverarbeitung und strenger rechtlicher Regularien mehr Verantwortung denn je. Hier tragen die Hochschulen die Letztverantwortung. Schon daher und aus dienstrechtlichen Gründen ist den Prüfenden zu empfehlen, sich an die Vorgaben der Hochschulen zu halten. Bei Alleingängen ist zu bedenken, dass Konsequenzen persönlich zu tragen wären.

 

HFD: Was kann man denn prüfungsrechtlich tun, wenn man digital prüfen will?

Schwartmann: Manche Hochschulen bieten zusätzliche Prüfungsversuche oder die Möglichkeit, Prüfungen nicht werten zu lassen. Diese Chance, Prüfungsleistungen zu absolvieren, ohne einen zählenden Fehlversuch zu riskieren, wird offensichtlich vielfach gut und gern angenommen. Für mich geht das jedenfalls dann zu weit, wenn Hochschulen Prüfungen nach Abgabe und Korrektur noch annullieren. Wer die Prüfung nicht absolvieren will, soll keinen Nachteil haben. Wer sich zur Abgabe entscheidet, der muss sich auch daran binden. Warum soll das aus Gründen der Pandemie anders sein?

 

HFD: Viele wünschen sich eine Übersicht zu Beispielen von „Good-Practice“. Es existieren allerdings lediglich Beispiele von „Practice“. Ob sich diese als gut, rechtlich unanfechtbar und funktional erweisen, werden sicher Verwaltungsgerichte in Zukunft klären müssen. Was kann man Prüfenden aktuell überhaupt raten?

Schwartmann: Allen Seiten, Prüfenden und Studierenden, kann man vor allem zu Umsicht, gegenseitiger Rücksicht und etwas Demut raten. Die Schwierigkeiten, die sich allen Beteiligten stellen, sind nachvollziehbar. Außerdem hat noch niemand Erfahrungen mit einer derartigen Situation und alle suchen Rat und gleichzeitig Sicherheit. Wenn sich Hochschulmitarbeiterinnen und -mitarbeiter an Sie wenden und Beispiele für gelungene Online-Prüfungen suchen, dann werden sie es kaum als hilfreich empfinden, wenn sie zum wiederholten Male hören, was alles nicht geht und wie unsicher das alles sei. Man muss auf Sicht fahren und so gut es geht im Austausch zu bleiben: Prüflinge mit ihren Prüferinnen und Prüfern, Hochschulen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Erfahrene mit Fragenden etc. Wenn Sie dafür eine Plattform bieten, ist das eine Hilfe, aber gerade ist insbesondere pandemie- und datenschutzrechtlich nichts ohne Risiko und das trägt nun mal die Hochschule als Verantwortlicher. Gäbe es eine schematische Lösung, wäre das schön, aber es gibt nur individuelle Ansätze innerhalb von Leitplanken.

 

HFD: Wie wird sich durch und nach Corona die Prüfungspraxis entwickeln?

Schwartmann: Ich will nicht zu viel orakeln, aber ich gehe davon aus, dass die Krisenzeit Fragen und wiederum Lösungsansätze hat aufscheinen lassen, die sich auch nach der Pandemie nicht einfach beiseite schieben lassen. Auch in Zukunft werden Studierende und Hochschulen weiter überlegen wollen und vielleicht auch müssen, wie sich Präsenzformate mit Online-Formaten weiter verbinden lassen. Einiges wird sich auch weiterhin nicht einfach online umsetzen lassen. Denken Sie an Examensprüfungen mit festen Vorgaben und dergleichen. Aber die Not der Zeit hat doch auch einige Vorbehalte und Hemmnisse allein dadurch relativiert, dass fächerübergreifend kaum jemand eine andere Wahl hatte, als sich auf die Digitalisierung in der ein oder anderen Weise einzulassen.

 

HFD: Herr Professor, wir danken Ihnen für das Gespräch.

 

Wenn Sie sich weiter interessieren:

Angebote für Diskurs und Training sind zahlreich. Das HFD hat selbst bereits Veranstaltungen zu Rechtssicherheit und Rechtsfragen im Zusammenhang mit Online-Prüfungen durchgeführt. Daher sei gern auf die Kolleg*innen von ELAN e.V. hingewiesen, die sich seit langem mit diesem Thema befassen und eigene Formate bieten, um Fragen zu klären und ins Gespräch zu kommen. Zusammen mit diesen und anderen Mitgliedern der HFD-Community existiert im Hochschulforum auch eine Working Group, die sich ganz explizit mit der rechtlichen Perspektive auf Online-Prüfungsformate und anderen Aspekten der Digitalisierung befasst.

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