Rechtsgutachten zu ChatGPT im Hochschulkontext

Rechtsgutachten zu ChatGPT im Hochschulkontext

09.03.23
Titelbild zur Meldung: RECHTSGUTACHTEN ZU CHATGPT IM HOCHSCHULKONTEXT. Bild links: Ein Foto der Göttin Justitia. Logo rechts unten: Hochschulforum Digitalisierung.

Die aktuellen Entwicklungen rund um textgenerierende KI haben auch viele (juristische) Fragen aufgeworfen. Das Projektteam von KI:edu.nrw der Ruhr-Universität Bochum um Dr. Peter Salden hat nun in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Thomas Hoeren von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) eine erste juristische Bewertung vorgelegt, die sich umfangreich mit dem Einsatz von KI-Tools wie ChatGPT im Hochschulkontext beschäftigt. Daraus geht unter anderem hervor: Software kann keine Urheberschaft an einem Text haben. Studierende, die ChatGPT oder ähnliche Tools verwenden, hingegen schon. Sie müssen dazu allerdings ein signifikantes Maß an geistiger Eigenleistung nachweisen. Ein weiteres Ergebnis: Ein Verbot von KI-Tools in Hochschulen ist nicht zielführend.

Titelbild zur Meldung: RECHTSGUTACHTEN ZU CHATGPT IM HOCHSCHULKONTEXT. Bild links: Ein Foto der Göttin Justitia. Logo rechts unten: Hochschulforum Digitalisierung.

Das Rechtsgutachten kann hier online eingesehen werden.

Das vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebene Gutachten zeigt die wichtigsten Rahmenbedingungen auf, die im Umgang mit ChatGPT und anderer textgenerierender KI beachtet werden müssen. Für Hochschulen, die spätestens seit der Veröffentlichung von ChatGPT verunsichert sind, wie mit KI-Schreibtools insbesondere in Prüfungsfragen umgegangen werden soll, liegt damit eine erste hilfreiche Beurteilung vor, um die dringlichsten juristischen Fragen zu klären. 

Aus dem Gutachten im Umfang von insgesamt 41 Seiten geht u.a. hervor, dass ein Verbot von KI-Tools nicht zielführend ist. Stattdessen müssten die Hochschulen definieren, unter welchen Bedingungen der Einsatz von Tools wie ChatGPT für Studierende sinnvoll und legitim sei. Eine Urheberschaft durch die Software selbst ist ausgeschlossen, weil eine KI keine geistige Eigenleistung hervorbringen kann. Hingegen können Nutzer:innen die Urheberschaft eines Textes, der unter der Verwendung von KI-Schreibtools entstanden ist, für sich beanspruchen. Voraussetzung sei in diesen Fällen die Sicherstellung eines signifikantes Maßes an geistiger Eigenleistung. Thomas Hoeren, der unter anderem die Rechtsinformationsstelle der Digitalen Hochschule NRW leitet, gibt zu bedenken, dass dies von Fall zu Fall zu entscheiden sei. Das Gutachten könne dies im Vorhinein nicht auflösen. 

In Eigenständigkeitserklärungen müssen Studierende schon jetzt angeben, ob und welche Hilfsmittel sie für das Verfassen wissenschaftlicher Arbeiten verwendet haben. Hierzu gehört auch die Verwendung von KI-Schreibtools. Hoeren empfiehlt, dies in den entsprechenden Regelwerken klarzustellen. Hier gilt es ggf. den fachspezifischen Umgang mit den Tools zu berücksichtigen. 

Das Fazit von Peter Salden, Projektleiter von KI:edu.nrw und Leiter des Zentrums für Wissenschaftsdidaktik der Ruhr-Universität, zum Thema KI-Schreibtools im Hochschulkontext lautet:

„Mit dem Gutachten ist der rechtliche Rahmen für den Einsatz von KI-Schreibtools sehr viel klarer geworden. Allerdings zeigt sich auch, dass die rechtliche Klärung nicht ausreicht, um die in den Hochschulen akuten Fragen zu lösen. Weiterhin müssen wir darüber nachdenken, was unsere Studierenden in Bezug auf die Tools lernen sollen und wie wir die neuen Möglichkeiten auch in unsere Prüfungsformate gut integrieren.“

Peter Salden, Jonas Leschke (Hrsg.): Didaktische und rechtliche Perspektiven auf KI-gestütztes Schreiben in der Hochschulbildung, 2023, DOI: 10.13154/294-9734.

Quelle: https://news.rub.de/wissenschaft/2023-03-08-gutachten-ein-verbot-von-ki-schreibtools-hochschulen-ergibt-keinen-sinn