Status Quo: Ein Recht auf Digitalisierung – einzelne Länder haben die Digitalisierung bereits seit 2001 in den Lehrverpflichtungsverordnungen und Hochschulgesetzen aufgenommen. Dabei unterscheiden sich die Länder bei ihren rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf Ausführlichkeit und Aktualität: von der Anrechnung der Lehrstunden von Onlineformaten bis hin zu ausformulierten Mindeststandards. Hier finden Sie einen Überblick zur Rechtslage in den unterschiedlichen Bundesländern.
LVVO vom 03.09.2016
LUFV vom 14.02.2007
BayHSchG vom 23.05.2006
LVV vom 27.03.2001
LehrVV vom 13.01.2017
BbgHG vom 28.04.2014
LVNV vom 11.11.2020
§ 2 (2) In der Vorlesungszeit erfüllen vollbeschäftigte Lehrende, deren Lehrverpflichtung nicht ermäßigt wurde, ihr Lehr-, Beratungs- und Betreuungsangebot in der Regel an vier Tagen pro Woche in der Hochschule. Abweichungen von den Präsenzregelungen sind bei Vorliegen besonderer Umstände in Absprache mit dem Dekan oder der Dekanin im Einverständnis mit dem Rektor oder der Rektorin möglich. Im Übrigen ist die Abweichung von den Präsenzregelungen und ihre Ersetzung durch digitalisierte Formate im angemessenen Umfang nach Maßgabe der Hochschulordnung nach Satz 5 möglich.
§3 (3) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen einschließlich digitalisierter Formate, an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika, werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet; im Fall der digitalisierten Formate kann die Anrechnung mit einem Faktor von mehr als 1 erfolgen, wenn dies aufwandsbezogen angemessen ist. Modulbezogene Übungen zum selbstangeleiteten Lernen der Studierenden in Bachelor- und Masterstudiengängen werden zur Hälfte angerechnet. Das Dekanat trifft im Rahmen dieser Verordnung eine generelle Festlegung über die Anrechnungsfaktoren der in den Studienplänen vorgesehenen Veranstaltungsarten, die der Zustimmung des Rektors oder der Rektorin bedarf.
LVVO vom 21.12.2004
HmbHG v. 18.07.2001
LVV vom 10.12.2013
LVVO-MV vom 25.10.2001
LHG M-V vom 25.01.2011
LVVO vom 03.09.2018
LVV vom 24.06.2009
HLehrVO vom 13.08.2012
LVVO vom 25.04.2018
DAVOHS vom 10.11.2011
HG vom 15.01.2013
LVVO vom 06.04.2006
HSG LSA vom 01.07.2021
LVVO vom 27.07.2021
HSG vom 05.02.2016
ThürLVVO vom 24.03.2005
Vielen Dank für die Synopsys aus Sicht des Hochschulformums Digitalisierung. Gerade weil Sie den Text der LVVO's weitgehend ausgeblendet haben, macht die Gegenüberstellung deutlich, dass meist vergessen ist, wie das Lehrdeputat berechnet wird, nämlich als Nettoleistung (Dauer des curricularen Unterrichts) multipliziert mit einem veranstaltungsspezifischen Anrechnungsfaktor. Die Vor- und Nachbereitung wird ja pauschal über den Anrechnungsfaktor abgebildet. Und durch die gemeinhin geäußerte Forderung nach Anrechnungsfaktoren deutlich über 1 für digitale Durchführungen seitens der Dozierenden, die i.d.R. gar nicht wissen, wie ihr Lehrdeputat rechtlich begründet ist, erklären sich für mich die starken Einschränkungen in einigen LVVO's (Begrenzung auf 25% des Deputats).
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